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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.12.2019
- 32 C 5554/19 (69) -
Entschädigung wegen Flugverspätung aufgrund Eintretens des Nachtflugverbots
Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Kommt es wegen des Eintretens des Nachtflugverbots zu einer Flugverspätung, so steht den davon betroffenen Fluggästen eine Entschädigungszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stellt das Nachtflugverbot nicht dar. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Flug zu einer erheblichen Ankunftsverspätung, weil das Nachtflugverbot eintrat und für den Flug keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden war. Zwei davon betroffene Fluggäste klagten anschließend gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung.Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Verspätung sei nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO zurückgegangen.Bei einem Nachtflugverbot handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts... Lesen Sie mehr
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