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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Multiple-Choice-Verfahren“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 30.11.2023
- 1 K 2902/22 -

Bei Multiple-Choice-Prüfungen im Medizinstudium darf es nur eine richtige Antwort geben

Dem Lösungsmuster nicht entsprechende aber objektiv richtige Antwort muss als zutreffend anerkannt werden

Bei Multiple-Choice-Prüfungen im Medizinstudium darf es nur eine richtige Antwort geben. Entspricht eine Antwort nicht dem Lösungsmuster, ist sie aber dennoch objektiv richtig, so muss sie als zutreffend anerkannt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Medizinstudentin im Jahr 2022 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) gegen ihre Universität. Hintergrund dessen war, dass eine Prüfung in Mikroskopischer Anatomie als nicht bestanden deklariert wurde. Die Prüfung beinhaltete Multiple-Choice-Fragen, bei der es nur eine richtige Antwortmöglichkeit geben sollte. Die Studentin rügte, dass eine Frage in der Prüfung so ungenau gestellt war, dass es zwei Antwortmöglichkeiten gab.Das Verwaltungsgericht Freiburg führte zum Fall aus, dass bei Multiple-Choice-Prüfungen alle möglichen Lösungen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert... Lesen Sie mehr

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2009
- 21 BV 05.256 -

BVerwG: Unzulässige Prüfungsfragen – Heilpraktikerprüfung kann dennoch als nichtbestanden bewertet werden

Prüfungskandidat hätte auch bei richtiger Beantwortung aller unzulässigen Fragen nicht ausreichend Punkte zum Bestehen erreicht

Eine Heilpraktikerprüfung kann auch dann als nicht bestanden gewertet werden, wenn einige Prüfungsfragen unzulässig waren. Erreicht ein Prüfungskandidat selbst dann nicht genügend Punkte zum Bestehen, wenn er sämtliche unzulässigen Prüfungsfragen richtig beantwortet hätte, ist die Tatsache, dass Fragen unzulässig waren, nicht relevant. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall mussten – um den schriftlichen Teil einer Heilpraktikerüberprüfung zu bestehen – im Multiple- Choice-Verfahren von 60 Fragen mindestens 75 Prozent richtig beantwortet werden. Weil sie diese Quote nicht erreicht hatte, erhob eine Kandidatin aus dem Raum München Klage mit der Begründung, mehrere der Fragen seien unzulässig, insbesondere einige so schwierig... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2007
- 14 A 5273/05 -

In der Multiple-Choice-Prüfung zählen nur die Antworten auf dem Antwortbeleg

In dem bei Prüfungen häufig verwendeten Multiple-Choice-Verfahren dürfen nur die Antworten des Prüflings berücksichtigt werden, die der Prüfling auf dem dafür vorgesehenen Antwortbeleg markiert hat. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden. Es hat zugleich die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster abgelehnt, das die Klage einer Studentin gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in der Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2005 abgewiesen hatte.

Die Studentin hatte am ersten Prüfungstag nur die Antworten von 91 der gestellten 160 Prüfungsfragen im Antwortbeleg markiert. Für die übrigen Fragen hatte sie lediglich im Aufgabenheft Antworten markiert. Am Ende der Prüfungszeit hatte sie der Aufsicht, die die Antwortbelege einsammelte, auch ihr Aufgabenheft übergeben mit der Bitte, auch die dort markierten, aber aus Zeitmangel nicht... Lesen Sie mehr




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