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Freitag, 24. März 2023

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Multiple-Choice-Verfahren“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2009
- 21 BV 05.256 -

BVerwG: Unzulässige Prüfungsfragen – Heilpraktikerprüfung kann dennoch als nichtbestanden bewertet werden

Prüfungskandidat hätte auch bei richtiger Beantwortung aller unzulässigen Fragen nicht ausreichend Punkte zum Bestehen erreicht

Eine Heilpraktikerprüfung kann auch dann als nicht bestanden gewertet werden, wenn einige Prüfungsfragen unzulässig waren. Erreicht ein Prüfungskandidat selbst dann nicht genügend Punkte zum Bestehen, wenn er sämtliche unzulässigen Prüfungsfragen richtig beantwortet hätte, ist die Tatsache, dass Fragen unzulässig waren, nicht relevant. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall mussten – um den schriftlichen Teil einer Heilpraktikerüberprüfung zu bestehen – im Multiple- Choice-Verfahren von 60 Fragen mindestens 75 Prozent richtig beantwortet werden. Weil sie diese Quote nicht erreicht hatte, erhob eine Kandidatin aus dem Raum München Klage mit der Begründung, mehrere der Fragen seien unzulässig, insbesondere einige so schwierig gewesen, dass sie von einem Heilpraktiker nicht beantwortet werden hätten können.Im gerichtlichen Verfahren wurde von einem Sachverständigen bestätigt, dass einige Fragen tatsächlich unzulässig waren. Da die Klägerin aber mehrere dieser Fragen richtig... Lesen Sie mehr

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2007
- 14 A 5273/05 -

In der Multiple-Choice-Prüfung zählen nur die Antworten auf dem Antwortbeleg

In dem bei Prüfungen häufig verwendeten Multiple-Choice-Verfahren dürfen nur die Antworten des Prüflings berücksichtigt werden, die der Prüfling auf dem dafür vorgesehenen Antwortbeleg markiert hat. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden. Es hat zugleich die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster abgelehnt, das die Klage einer Studentin gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in der Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2005 abgewiesen hatte.

Die Studentin hatte am ersten Prüfungstag nur die Antworten von 91 der gestellten 160 Prüfungsfragen im Antwortbeleg markiert. Für die übrigen Fragen hatte sie lediglich im Aufgabenheft Antworten markiert. Am Ende der Prüfungszeit hatte sie der Aufsicht, die die Antwortbelege einsammelte, auch ihr Aufgabenheft übergeben mit der Bitte, auch die dort markierten, aber aus Zeitmangel nicht... Lesen Sie mehr




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