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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Modeschule“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2008
- 3 K 2562/07 -
Schulgeld für private Modeschule ist keine Sonderausgabe
Keine allgemein bildende Ergänzungsschule
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine private Berufsfachschule für Mode im Vollzeitunterricht. Diese Schule führt in einem zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang zum Abschluss als staatlich anerkannte Modedesignerin. Die Schulgeldzahlungen von (monatlich 350.- €) 4.200.- € machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 als Sonderausgaben geltend.Das Finanzamt lehnte das jedoch mit der Begründung ab, bei der besuchten Schule handele es sich nicht um eine allgemein bildende Ergänzungsschule.Mit der dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, die Modeschule sei staatlich anerkannt. Nach... Lesen Sie mehr
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