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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Militärfahrzeug“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.10.2017
- 11 U 138/16 -

Regulierungsfrist nach Unfall mit ausländischem Militärfahrzeug der NATO beträgt drei Monate

Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei schuldlos versäumter Frist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses möglich

Nach einem Unfall mit einem ausländischen Militärfahrzeug eines NATO-Staates müssen Schaden­ersatz­ansprüche innerhalb einer Dreimonatsfrist gegenüber der zuständigen Schadens­regulierungs­stelle des Bundes geltend gemacht werden. Wird diese Frist schuldlos versäumt, kann ein Geschädigter innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für das Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Wird auch die letztgenannte Frist versäumt, sind die Schadens­ersatz­ansprüche endgültig nicht mehr durchsetzbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt der Kläger aus Siegen im März 2015 in Bielefeld einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW Kombi mit einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte kollidierte. Der für die Regulierung derartiger Schäden nach dem NATO-Truppenstatut und seinem Zusatzabkommen zuständigen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Schadensregulierungsstelle des Bundes - meldete der Kläger den Schaden erstmals Anfang September 2015.Zwischenzeitlich wandte sich der Kläger - jeweils in der Annahme, er kontaktiere den zuständigen Haftpflichtversicherer - an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. und eine in Hamburg ansässige private... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.10.2010
- 2 K 147/10.KO -

VG Koblenz: Soldat haftet nicht für wegrollendes Fahrzeug

Soldat wurde nicht auf dem Fahrzeugtyp Mercedes Benz Vito eingewiesen

Wenn ein Dienstfahrzeug eines Soldaten mit nicht vollständig angezogener Fußfeststellbremse wegrollt und verunfallt, dann muss der Soldat den Schaden nicht ersetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Der Soldat habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da die Fußfeststellbremse eines Vito erst bei ungewöhnlich hohem Aufwand greife und er mit dieser Besonderheit nicht vertraut gewesen sei.

Im hiesigen Rechtsstreit fuhr der Kläger als Zeitsoldat einen Mercedes Benz Vito als Militärfahrzeug auf dem Fliegerhorst Büchel. Auf leicht abschüssigem Gelände parkte er das Fahrzeug und zog die Fußfeststellbremse über etwa vier oder fünf Rasten an.Nachdem er das Auto verlassen hatte, rollte es los und kollidierte mit einem Unimog. 2.875,93€ Schadensersatz hat der... Lesen Sie mehr




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