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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Mehrwertdienstnummern“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2014
- 6 U 219/13 -

Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer im Impressum eines Online-Versandhändlers kann wettbewerbswidrig sein

Mobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute können Verbraucher von telefonischer Kontaktaufnahme abschrecken

Gibt ein Online-Versandhändler im Impressum seiner Internetseite eine kostenpflichtige Rufnummer an, so stellt dies dann einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn Mobilfunkkosten von 2,99 EUR/Minute anfallen. Solche hohe Kosten können Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Online-Versandhandels gab im Impressum auf ihrer Internetseite eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer an. Bei dieser fielen bis zu 2,99 EUR/Minute aus dem Mobilfunknetz an. Eine Mitbewerberin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Unterlassungsklage der Mitbewerberin statt. Die mit hohen Kosten verbundene Rufnummer habe keine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ermöglicht. Durch die am obersten Rand der... Lesen Sie mehr

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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 06.03.2013

Kurzes Anwählen mit Mehrwertdienstnummern stellt Betrug dar

Telekommunikationsunternehmen profitieren von Anrufen mit Mehrwertdienstnummern

Werden mehrere Millionen Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt, so dass die Angerufenen keine Gelegenheit haben, an ihr Mobiltelefon zu gehen und rufen diese zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure Mehrwertdienstnummer handelt, so handelt es sich um einen Betrug. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.

In dem zugrunde liegenden Fall steht nach der umfassenden Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die drei Angeklagten mehrere Millionen Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt haben, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, dessen Strafanzeige zur Einleitung... Lesen Sie mehr




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