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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Mehrarbeitszuschläge“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2022
- 10 AZR 210/19 -

Urlaubsstunden sind bei Mehr­arbeits­zuschlägen zu berücksichtigen

Regelungen zu Mehr­arbeits­zuschlägen dürfen keinen Anreiz für Arbeitnehmende bieten, auf den Jahresurlaub zu verzichten

Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehr­arbeits­zuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer in Vollzeit mit einem Bruttostundenlohn im Jahr 2017 von 12,18 Euro beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 (MTV). § 4.2.1. MTV* bestimmt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Im Monat August 2017, auf den 23 Arbeitstage entfielen, arbeitete der Kläger 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub in Anspruch, die die Beklagte mit 84,7... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2020
- 10 AZR 210/19 -

BAG: Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeits­zuschläge zu berücksichtigen?

BAG erbittet Vorabentscheid an den EuGH

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeits­zuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeits­gerichts richtet ein Vorab­entscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären.

Im hier vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 gebunden. Der Tarifvertrag regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. ... Lesen Sie mehr




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