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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Krankengymnastik“ veröffentlicht wurden
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 03.11.2015
- S 14 KR 458/12 -
Krankenkasse muss Kosten für Auffrischungskurs einer Funktionsgymnastiktheapie übernehmen
Funktionstraining ist zur Vermeidung von Anwendungsfehlern und Vermittlung neuer medizinischer Erkenntnisse von Krankenkasse zu bewilligen
Chronisch kranke und behinderte Menschen, die über einen Funktionsgymnastikkurs auf Kosten der Krankenkasse dauerhaft medizinisch notwendige Übungen erlernt haben, haben nach einer gewissen Zeit Anspruch auf einen Auffrischungskurs. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall bewilligte die beklagte Krankenkasse dem an Psoriasis-Arthritis - einer entzündlichen Gelenkerkrankung - leidenden und aus der Nähe von Mainz stammenden Kläger in der Vergangenheit für insgesamt vier Jahre die Übernahme der Kosten für ein zweimal wöchentliches Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Einen erneuten Antrag des Klägers lehnte sie aber mit der Begründung ab, dass der Kläger die entsprechenden Übungen zwischenzeitlich erlernt habe. Er sei nun in die Lage, diese selbstständig und ohne Übungsleiter durchzuführen. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass ihm sein behandelnder Arzt... Lesen Sie mehr
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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2013
- 3 K 80/13 -
Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten möglich
Tätigkeiten sind, wenn ohne besondere Schwierigkeiten möglich, steuerlich getrennt zu behandeln
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Krankengymnast nebeneinander sowohl eine gewerbliche (als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben kann. Die Tätigkeiten sind dann steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt seit 2001 eine eigene Praxis für Krankengymnastik. Sie beschäftigte in den Streitjahren jeweils vier bis fünf festangestellte Mitarbeiter, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden tätig waren. Im Jahr 2007 kam es in der Praxis zu einer erheblichen Auftragszunahme. Diese war von der Klägerin mit ihren angestellten Mitarbeitern alleine nicht... Lesen Sie mehr
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