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Sozialgericht Trier, Urteil vom 21.07.2010
- S 1 AS 256/10 -
Empfänger von Arbeitslosengeld II können nicht die Übernahme der Kosten für eine zu hohe Stromrechnung verlangen
Übernahme von Kosten muss "gerechtfertigt" sein
Liegt eine Notsituation vor, in der ein Antragsteller von Obdachlosigkeit bedroht ist, so können finanzielle Hilfen gewährt werden. Auch das Abstellen des Stroms in der kalten Jahreszeit kann eine vergleichbare Notlage begründen, da eine Unterkunft dann möglicherweise unbewohnbar wird. Jedoch muss der Hilfesuchende zunächst alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft haben. So ist eine zu hohe Stromrechnung durch das Reduzieren des Stromverbrauchs zu vermeiden. Erfolgt dies nicht, so kann auch die Gewährung eines einmaligen Darlehens die Notsituation nicht dauerhaft verbessern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Trier hervor.
Im vorliegenden Fall verlangte eine Bezieherin von Arbeitslosengeld die Übernahme ihrer viel zu hohen Stromrechnung von der Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit. Die geschiedene Frau lebte in einem Einfamilienhaus, das im Eigentum ihres Mannes und ihr selbst stand. Das Haus verfügte über eine Öl-Zentralheizung, die Warmwasserversorgung erfolgt über einen Durchlauferhitzer. Ende des Jahres 2009 wurde die Frau arbeitslos und erhielt seitdem Unterstützung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch. In einem Antrag verlangte sie ein Darlehen von der Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit, um die Forderung des Stromversorgers in Höhe von 5.065 Euro auszugleichen.... Lesen Sie mehr
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