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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kontaktabbruch“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 09.10.2020
- 3 W 43/20 -

Kontaktabbruch des Kindes wegen jahrelangen Ehebruchs des letztverstorbenen Ehegatten rechtfertigt keine Neutestierung wegen "familiärer Zuwiderhandlungen" des Kindes

Erbeinsetzung der Geliebten des treulosen Ehegatten scheitert

Enthält ein gemeinschaftliches Testament die Regelung, wonach das Testament durch den überlebenden Ehegatten wegen "familiärer Zuwiderhandlungen" des als Schlusserben eingesetzten Kindes geändert werden kann, so greift diese Regelung nicht, wenn das Kind wegen des jahrelangen Ehebruchs des überlebenden Ehegattens den Kontakt zu ihm abbricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind intellektuell minderbegabt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1999 hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sie sich selbst als Erben und ihren Sohn als Schlusserben eingesetzt haben. Zudem enthielt das Testament die Regelung, dass es bei einer "familiären Zuwiderhandlung" des Sohnes abgeändert werden kann. Die Schlusserbeneinsetzung diente der Fürsorge des intellektuell minderbegabten Sohnes. Ab dem Jahr 2004 unterhielt der Ehemann mit der Schwester seiner Ehefrau ein außereheliches Verhältnis einschließlich gemeinsamer Urlaubsreisen. Darunter hatte die Ehefrau sehr gelitten. Der Sohn des Paares stand dabei auf Seiten der Mutter.... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017
- 4 UF 166/15 -

Elternunterhalt: Kinder haften nicht in jedem Fall für Eltern

Grobe Verfehlungen des unterhalts­bedürftigen Elternteils können Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kindes ausschließen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Unterhalts­verpflichtung eines erwachsenen Kindes entfallen kann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhalts­verpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.Das Oberlandesgericht... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014
- XII ZB 607/12 -

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhalts­berechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

Verwirkung des Elternunterhalts nur bei schweren Verfehlungen i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB durch den Unterhalts­berechtigten

Ein vom Unterhalts­berechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.10.2012
- 14 UF 80/12 -

Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlen

Sohn muss aufgrund herabwürdigender Kontaktverweigerung des Vaters nicht für dessen Unterhalt aufkommen

Im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner kann gemäß § 1611 BGB ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Hierzu zählt auch, dass eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontaktverweigerung eine Unterhaltspflicht des Kindes entfallen lassen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen, der schließlich Anfang des Jahres mit 89 Jahren verstarb. Rund 9.000 Euro forderte die Stadt jetzt von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Die Stadt sei in Vorlage getreten, der eigentliche Unterhaltsschuldner sei aber der Sohn. Der Sohn verweigerte die Zahlung. Der... Lesen Sie mehr




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