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Dienstag, 23. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kletterwald“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2021
- 29 L 705/21 -

Hochseilgarten am Niederrhein ist Sportanlage unter freiem Himmel

Klettern als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren

Ein Hochseilgarten am Niederrhein stellt eine Sportanlage unter freiem Himmel dar, dessen Betrieb nach Maßgabe der Coronaschutz­verordnung NRW (CoronaSchVO) zulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben. Anders hatte zuvor die 26. Kammer des Gerichts im Einzelfall eines anderen Kletterparks die Betriebsuntersagung für rechtmäßig erachtet.

Nach Auffassung des VG sei das Klettern als Freizeit- und Amateursport im Sinne der CoronaSchVO zu qualifizieren. Im konkreten Fall des Hochseilgartens der Antragstellerin stehe das Klettern im Mittelpunkt und verdränge sonstige Spiel-, Spaß- und Abenteuerangebote weitgehend. Ohnehin seien zurzeit alle weiteren Angebote (z.B. Beköstigungen und Gruppenveranstaltungen wie Kindergeburtstage, Firmenfeiern oder Junggesellenabschiede) aufgrund der Coronaschutzregeln unzulässig, so dass die Betreiberin derzeit allein auf ihr Kerngeschäft beschränkt sei. Dieses bestehe darin, dass die Klettergäste durch teilweise erhebliche Kraftanstrengungen einen der dortigen... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.03.2013
- 7 K 926/12.KO -

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kletterwald im Dietzer "Hain"erfolglos

Kein Verstoß gegen nachbarschützendes Gebot der Rücksichtnahme

Wird der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nicht überschritten, so verstoßt die Genehmigung eines Kletterwaldes nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigt eine Firma in dem Diezer Erholungswald "Hain" den Betrieb eines "Kletterwaldes". Vorgesehen ist ein Parcours mit Kletterelementen und künstlichen Hindernissen aus Stahlseilen, Holzbalken und Netzen, die in einem Baumbestand eingebaut sind. Das für den Kletterwald vorgesehene Gelände hat einen Abstand von ca. 160 m zum nächstgelegenen Baugrundstück.... Lesen Sie mehr