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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
- 4 C 52/11 -
Recht zur Mietminderung von insgesamt 52 % bei abbröckelnder Wandfarbe, Feuchtigkeit im Raum sowie klemmender Fenster
Abblätternder Fensteranstrich rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung
Ein Mieter ist berechtigt, seine Miete um insgesamt 52 % zu mindern, wenn es zum Abbröckeln der Wandfarbe kommt, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftritt und Fenster klemmen. Der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt aber angesichts der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen der Mieterin und der Vermieterin einer Wohnung Streit darüber, ob die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons, der Feuchtigkeit in einem Hobbyraum, der abblätternden Wandfarbe, der klemmenden Fenster sowie des abblätternden Anstrichs an den Fenstern und der Balkontür ihre Miete mindern durfte.Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass der Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Balkonunterseite ihre Miete um 2 % habe mindern dürfen. Dieses Recht habe ihr auch im Winter... Lesen Sie mehr
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