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Donnerstag, 18. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kellernutzung“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023
- 9 U 36/21 -

Unberechtigte Nutzung von Kellerflächen durch Voreigentümer kann für die Bemessung der Nutzungs­entschädigung des neuen Eigentümers relevant sein

Regelungen der Wohnflächen­verordnung bei Berechnung von Nutzungsersatz nicht maßgeblich

Wird in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung von dem zur Räumung verpflichteten Voreigentümer genutzt, sind mitgenutzte Kellerflächen werterhöhend bei der Bestimmung des an den neuen Eigentümer zu zahlenden Nutzungsersatzes zu berücksichtigen. Die Regelungen der Wohnflächen­verordnung, die Kellerräume von der Wohnflächen­berechnung ausnehmen, sind im Verhältnis des neuen Eigentümers gegenüber dem unberechtigten nutzenden Voreigentümer nicht maßgeblich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit Entscheidung die Berufung des beklagten Voreigentümers zurück.

Der Beklagte war mit seinen zwei Geschwistern Eigentümer eines in Frankfurt am Main belegenen und mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks. Er und seine Ehefrau nutzten dort gemeinsam die Dachgeschosswohnung sowie Teile des Kellers und der Garage allein. Die Kläger ersteigerten das Haus 2015 im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Der Beklagte kam der Räumungsaufforderung zum 1.1.2016 unter Verweis auf einen ihn zur weiteren Nutzung berechtigenden Mietvertrag nicht nach. Nachdem das Amtsgericht diesen Mietvertrag als Scheingeschäft für unwirksam erklärt hatte, räumte er das Hausgrundstück im Januar 2017. Die Kläger begehren nun u.a. Nutzungsentschädigung... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 30.11.2021
- 13 C 119/21 -

Unzulässige Umgehung der Mietpreisbremse durch Abschluss separater Vereinbarungen zur Wohnnutzung und Kellernutzung

Miete für Kellernutzung wird Wohnungsmiete hinzugerechnet

Werden zur Wohnnutzung und Kellernutzung zwei unterschiedliche Verträge abgeschlossen, um damit die Mietpreisbremse einzuhalten, so liegt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Die Miete für eine Kellernutzung ist der Wohnungsmiete hinzuzurechnen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 wurde über eine ca. 95 qm große Wohnung in Berlin ein Mietvertrag geschlossen. Zugleich schlossen die Parteien einen Vertrag zur Kellernutzung ab. Während die Nettokaltmiete für die Wohnung 1.029 € betrug, sollte für die Kellernutzung 120 € monatlich gezahlt werden. Nachfolgend vertraten die Mieter die Meinung, dass der Vertrag... Lesen Sie mehr




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