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Dienstag, 19. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Höchstgrenze“ veröffentlicht wurden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.04.2019
- VI R 18/17 -

BFH: Kosten für Einrichtungs­gegenstände einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Aufwendungen für Einrichtungs­gegenstände und Hausrat einer doppelten Haushaltsführung fallen nicht unter die Höchst­betrags­begrenzung von 1.000 Euro

Aufwendungen für Einrichtungs­gegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchst­betrags­begrenzung von 1.000 Euro und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommen­steuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend.Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.Dem widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 03.08.2017
- 106 C 46/17 -

Höchstgrenze von 120 EUR für Kleinreparaturen zulässig

Zulässige Erhebung von Mahnkosten in Höhe von 3,80 EUR trotz nicht angefallener Portokosten

Die in einer Klein­reparatur­klausel geregelte Höchstgrenze von 120 EUR je Kleinreparatur ist nicht zu beanstanden. Mahnkosten von 3,80 EUR können trotz nicht angefallener Portokosten zulässig erhoben werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung für die Kosten der Reparatur des Kaltwasserabsperrhahns in Höhe von ca. 50 EUR tragen. Der Vermieter berief sich dabei auf die im Mietvertrag aufgenommene Kleinreparaturklausel. Die Mieter hielten diese für unwirksam, da der geregelte Höchstbetrag für jede Kleinreparatur mit 120 EUR unangemessen hoch sei. Zudem weigerten... Lesen Sie mehr




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