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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Heimwechsel“ veröffentlicht wurden

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2021
- L 8 SO 47/21 B ER -

Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

Sozialamt darf Behinderte nicht zum Heimwechsel zwingen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen.

Zugrunde lag ein Eilverfahren eines 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mannes. Dieser lebt seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz. Die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten übernahm zunächst das zuständige Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises. Dieses teilte dem Mann jedoch im Oktober 2020 mit, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Die derzeitige Unterstützung stellte das Sozialamt ein: Er solle stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe stellen. Der Mann fühlt sich in der bisherigen... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.2018
- III ZR 292/17 -

BGH zum Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers beim vorzeitigen Heimwechsel

Zahlungsanspruch auf Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung begrenzt

Ein Pflegeheimbetreiber hat bei einem vorzeitigen Heimwechsel eines Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehenden Bewohners keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall ist der an Multiple Sklerose erkrankte Kläger auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Er verlangt von dem Beklagten, der ein Pflegeheim betreibt, Rückzahlung von Heimkosten. Von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Nach dem Wohn- und... Lesen Sie mehr




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