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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.11.2015
- 10 WF 303/15 -
Großtante kann Umgangsrecht mit Großneffen zustehen
Voraussetzung ist Vorliegen einer sozial-familiären, fast elterlichen Beziehung zum Kind
Einer Großtante kann gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Großneffen zustehen, wenn eine sozial-familiäre und somit fast elterliche Beziehung zum Kind besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Großtante ein Umgangsrecht mit ihrem Großneffen. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Großtante stammte aus der väterlichen Familie und lebte über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten mit dem damals ein bzw. zwei Jahre alten Kind an jedem dritten Wochenende zusammen. Der Vater des Kindes befand sich im Gefängnis, da er die Mutter getötet hatte. Die Großeltern des Kindes lebten in der Türkei. Damit war die Großtante die einzige Bezugsperson aus der väterlichen Familie. Das Amtsgericht Hannover lehnte den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab.... Lesen Sie mehr
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