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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Geldsammeln“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 08.01.2008
- 2 L 976/07.TR -
Deutsches Kinderförderwerk e.V. darf keine fördernden Mitglieder mehr werben und keine Spenden mehr sammeln
Verein bietet keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen
Das Deutsche Kinderförderwerk e.V. aus Wetzlar, dem im November 2006 u.a a. verboten wurde, Spenden zu sammeln ist nun mit der gegen dieses Verbot gerichteten Klage auch im Hauptsacheverfahren unterlegen.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Deutschen Kinderförderwerks e.V gegen ein von der ADD mit Bescheid vom 03. November 2006 ausgesprochenes sofortiges Verbot der Werbung fördernder Mitglieder und der Durchführung von Geldspendensammlungen in Rheinland-Pfalz mit der Begründung, dass der Verein keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen biete, abgewiesen.Damit ist der o.g. Verein auch im Hauptsacheverfahren, dem ablehnende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorausgegangen waren (siehe: Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2007
- 7 B 10090/07.OVG -
Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln
Keine gemeinnützig anerkannte Spendenorganisation
Das in Wetzlar ansässige Deutsche Kinderförderwerk e. V. darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden sammeln. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hatte gegenüber dem Deutschen Kinderförderwerk, das nach seiner Satzung krebskranken, verletzten oder Not leidenden Kindern hilft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2005
- 12 B 10909/05.OVG -
OVG: Geldsammeln zu Recht verboten
Das Sammeln von Geld für karitative Zwecke kann verboten werden, wenn ein großer Teil des Spendenaufkommens anderen als wohltätigen Zwecken zufließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller hat als Hilfsorganisation über mehrere Jahre Gelder von Fördermitgliedern eingenommen. Der überwiegende Teil der Spenden wurde für Verwaltungskosten ausgegeben. Daraufhin untersagte ihm die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung weiterer Sammlungen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten... Lesen Sie mehr
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