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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Geburtsname“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2022
- 17 A 3319/20 -

Anspruch auf Änderung des Familien- und Geburtsnamens umfasst nicht Streichung des Geburtsnamens

Kein Anspruch auf Wegfall des Geburtsnamens

Der mögliche Anspruch auf Änderung des Familien- und Geburtsnamens umfasst nicht die Streichung des Geburtsnamens. Es besteht kein Anspruch auf Wegfall des Geburtsnamens. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann nach der Scheidung von seiner Frau seinen Geburtsnamen streichen lassen. Er führte seit der Heirat den Familiennamen "D. von A." Nur dieser sollte erscheinen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage des Mannes zurück. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtens. Zwar sei es möglich seinen Familiennamen und seinen Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern zu lassen, es bestehe aber kein Anspruch auf Streichung des Geburtsnamens.... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2018
- 10 UF 838/18 -

Uneinigkeit bei der Namensvergabe: Namens­bestimmungs­recht für das Kind kann auf einen Elternteil übertragen werden

Bei Namensvergabe ist in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen

Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- bzw. Nachnamen das Kind künftig tragen soll, so kann das Namens­bestimmungs­recht auf einen Elternteil übertragen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg und bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg, wonach dabei in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist, aber auch Belange der Eltern mit zu berücksichtigen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall konnten sich die Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten,... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.08.2009
- 20 W 87/09 -

Annahme des früheren Geburtsnamens oder geführten Namens durch geschiedenen oder verwitweten Ehegatten ist nicht widerruflich

Ehegatte ist an Namenswahl gebunden

Nimmt ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB seinen früheren Geburtsnamen oder früher geführten Namen wieder an, so ist dies nicht widerruflich. Der Ehegatte ist daher an die Namenswahl gebunden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 88-jährige Witwe erklärte im Februar 2007 gegenüber dem zuständigen Standesamt, dass sie ihre früheren Geburtsnamen als Familiennahmen annehmen wolle. Hintergrund dessen war, dass sie die Kinder ihres verstorbenen Bruders adoptieren wollte. Nachdem die Adoption jedoch scheiterte, wollte die Witwe wieder zu ihrem früheren Ehenamen zurück... Lesen Sie mehr

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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.01.2013
- 1 W 734/11 -

Schreibweise des Familiennamens mit Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen

Darin liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlich­keitsrechts

Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, so kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen an den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen (vgl. § 1355 Abs. 4 BGB). Die Schreibweise des Familiennamens erfolgt dann mit einem Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen (Begleitnamen). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wählten die Eheleute den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen. Der Ehemann wollte jedoch weiterhin seinen Geburtsnamen tragen. Dazu sollte der Name vor dem Ehenamen vorangestellt werden und zwar ohne Bindestrich. Das Standesamt trug den Namen hingegen mit Bindestrich in das Familienregister ein. Dagegen wendete sich der Ehemann. Er wollte "seine Familiengeschichte... Lesen Sie mehr




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