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Mittwoch, 24. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fütterungsverbot“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.11.2012
- 1 SsBs 105/12 -

Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen

Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung einer Verbandsgemeinde kann Bußgeldverfahren nach sich ziehen

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat die Verbandsgemeinde Cochem in ihrer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, dort Tauben und Wasservögel (z.B. Enten und Schwäne) auch auf Gewässern und an deren Ufern zu füttern. Die beiden Betroffenen hielten sich nicht an dieses Verbot und fütterten im September und Oktober 2011 Schwäne am Moselufer und in den angrenzenden Anlagen der Stadt. Die Verbandsgemeindeverwaltung setzte daraufhin gegen die beiden Betroffenen Ende 2011 und Anfang 2012 Bußgelder zwischen 300 Euro und 500 Euro fest. Diese Entscheidungen hat... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012
- 2 SsBs 114/11 -

Hohes Bußgeld bei wiederholten Verstößen gegen Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt

Zunehmende Vermehrung von Tauben führt zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen von Gehwege, Straßen und Privateigentum

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

In dem zugrunde liegenden Fall hat die Stadt Boppard hat in ihrer Gefahrenabwehrverordnung verboten, auf öffentlichen Straßen oder Anlagen Futter für freilebende Tiere auszulegen. Die Betroffene aber verstieß über Jahre gegen das Verbot und fütterte immer wieder Tauben auf öffentlichen Straßen und Anlagen. Nach bereits mehreren Bußgeldern und immer wieder neuen Verstößen setzte die... Lesen Sie mehr