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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Freudenhaus“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020
- 13 MN 185/20, 13 MN 204/20, 13 MN 211/20 -
Prostitutionsstätten in Niedersachsen bleiben vorerst geschlossen
Schließung von Prostitutionsstätten weiterhin notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 29. Mai 2020, vom 8. Juni 2020 und vom 9. Juni 2020 mehrere Anträge auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 abgelehnt.
Die Schließung der Prostitutionsstätten stelle auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des Wechsels bisher verordneter Schließungen hin zu konkreten Hygienebeschränkungen im Bereich "körpernaher Dienstleistungen" weiterhin eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar.Die Schließung von Prostitutionsstätten ziele darauf ab, die von derartigen Einrichtungen ausgehende erhöhte Infektionsgefahr auszuschließen. Die erhöhte Gefährdung beruhe maßgeblich auf dem bei den angebotenen sexuellen Dienstleistungen notwendigerweise herzustellenden unmittelbaren Körperkontakt mit unter Umständen häufig... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Coburg, Urteil vom 14.04.2005
- 15 C 1932/03 -
Landgericht Coburg, Beschluss vom 09.08.2005
- 33 S 52/05 -
Landgericht Coburg, Beschluss vom 29.07.2005
- 33 S 52/05 -
Mit High-Heels in der Sauna?
Zu den Folgen, wenn ein Verkäufer von Saunaartikeln sich weigert, berechtigte Mängel an der Kaufsache zu beseitigen
Der Veräußerer einer Elementsauna und eines Whirlpools wurde zur Schadensersatzzahlung von rund 1.500 € an den Käufer verurteilt. Nachdem der Saunavertreiber die Beseitigung von Mängeln abgelehnt hatte, ließ der Erwerber sie durch eine andere Firma beheben. Die hierdurch entstandenen Unkosten hat der Verkäufer zu tragen.
Der harte Konkurrenzkampf in der Dienstleistungsbranche bringt es mit sich, mit außergewöhnlichen Geschäftsideen aufzuwarten. In diesem Sinn handelte der Besitzer eines Freudenhauses. Für sein Etablissement erwarb er eine Sauna und einen Whirlpool. Doch was als "Zuckerl" für die liebeshungrige Kundschaft gedacht war, entpuppte sich zunächst als Reinfall.In der Sauna waren... Lesen Sie mehr
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