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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Freizeitgestaltung“ veröffentlicht wurden
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.2022
- X R 7/21 -
BFH zur Abzugsfähigkeit von Vereins-Mitgliedsbeiträgen
Mitgliedsbeitrag für Vereine zur Freizeitgestaltung nicht abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10 b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes) schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 13.11.2020
- 4 L 3804/20.GI -
Eilantrag gegen Corona-Beschränkungen für Schmiedekurs abgelehnt
Untersagung von Schmiedekursen fällt unter die aktuelle hessische Verordnung
Das VG Gießen hat entschieden, dass eine Anbieterin von Schmiedekursen ihre Kurse aufgrund der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie aktuell bis Ende November 2020 nicht durchführen darf.
Diese Anbieterin wandte sich in dem Eilverfahren dagegen, dass sowohl das für sie zuständige Gesundheitsamt als auch die Gemeinde die Auffassung vertreten, dass die von ihr regelmäßig angebotenen Schmiedekurse nach der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) aktuell bis... Lesen Sie mehr