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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Flirtchat“ veröffentlicht wurden

Landgericht München I, Urteil vom
- 12 O 19277/77 -

Vertragsklauseln der Online-Dating-Firma Dateyard zum Umgang mit Kundendaten unwirksam

Klauseln verstoßen gegen Datenschutzrechte

Die Online-Dating-Firma Dateyard darf künftig nicht mehr selbstständig im Namen ihrer Nutzer Nachrichten an andere User schreiben. Auch Kundendaten zwischen den verschiedenen Plattformen des Unternehmens auszutauschen, ist unzulässig. Dies entschied das Landgericht München.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verbraucherzentrale Bayern beanstandete, dass sich Dateyard in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Recht einräumen lässt, "zur Unterstützung der Kommunikation" selbst im Namen seiner Nutzer im Postfach aktiv zu werden.Nach Auffassung des Landgerichts München steht diese Klausel dem Sinn und Zweck eines Online-Dating-Vertrags entgegen. Der Nutzer solle selbst entscheiden können, mit wem er in Kontakt tritt und mit welchem Ziel. Das Gericht hat die entsprechende Klausel in seinem Urteil für unwirksam erklärt. Das Gericht machte deutlich, dass die AGB von Dateyard gegen das... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2005
- 52 C 3772/05 -

SMS-Chats: Höhere Entgelte für SMS-Chats müssen vorher vereinbart werden

Verbraucherzentrale Hamburg verklagte Vodafone wegen grundlos einbehaltener "Premium-SMS-Entgelte"

Höhere Entgelte für SMS-Chats müssen mit dem Kunden vereinbart worden sein. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor, dass die Verbraucherzentrale Hamburg erwirkt hat.

Darin stellen die Richter fest, dass der Anbieter (hier: Vodafone) nachweisen müsse, welche Entgelte vereinbart und welche Leistungen erbracht wurden.Im Fall hatte eine 23-jährige Hamburgerin per SMS mit einem Kontakt geflirtet, den sie über das Online-Chat-Portal "gigasms.de" kennengelernt hatte. Dort hieß es "27-Jähriger Hamburger hat Lust zum Chatten". Sie klickte den... Lesen Sie mehr




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