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Dienstag, 3. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „EÜR“ veröffentlicht wurden

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.11.2016
- 2 K 110/15 -

Allgemeine Aufzeichnungspflichten auch für gewerbliche Prostitution

Finanzamt kann Schätzungsbescheide erlassen

Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung kann nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Im vorliegenden Streitfall übt die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem sog. Laufhaus aus. Nachdem die Steuerfahndung die Klägerin, die bis dahin keine Steuererklärungen abgegeben hatte, dort angetroffen hatte, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin Schätzungsbescheide zur Einkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag.Die Klägerin erhob Einspruch und reichte nun Einnahmeüberschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Als das Finanzamt gleichwohl an seiner Schätzungsbefugnis festhielt und seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht.... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2011
- X R 18/09 -

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Betriebsinhaber muss Anlage EÜR ausfüllen

Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf wirksamer Rechtsgrundlage

Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck - von der Finanzverwaltung als "Anlage EÜR" bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Geklagt hatte im zugrunde liegenden Streitfall ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.2010
- VIII R 3/08 -

BFH: Abschreibung eines nicht als Betriebs­vermögen erfassten Wirtschafts­guts kann nicht nachgeholt werden

Im Veranlagungszeitraum darf nur Restbuchwert zugrunde gelegt werden

Eine gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwertungsbetrieb eingelegt worden war. Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre nach der Einlage zustande kam. In der Zwischenzeit hatte es der Kläger versäumt, AfA auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe... Lesen Sie mehr

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2009
- X R 25/06 -

BFH: Steuerpflichtiger kann seine Tätigkeit nicht selbst als gewerblichen Grundstückshandel beurteilen

Betätigung als Händler nicht klar ersichtlich

Ein gewerblicher Grundstückshandel ist nicht allein deshalb als ein solcher anzunehmen, weil der Steuerpflichtige seine Tätigkeit selbst so beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus objektiven Kriterien ergibt, dass er sich wie ein Händler verhält. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte 2003 zwei vermietete Eigentumswohnungen erworben und im Kaufvertrag auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mietverträge – auch wegen Eigenbedarfs – verzichtet. Den Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten finanzierte er fremd. Kurz nach dem Erwerb der Wohnungen teilte er dem Finanzamt mit, er habe einen gewerblichen Grundstückshandel gegründet... Lesen Sie mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2009
- IV R 57/07 -

BFH: Bilanzielle Gewinnermittlung oder Einnahmen-Überschussrechnung – Beide Gewinnermittlungsarten sind gleichwertig

Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden

Auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums kann die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden zugelassen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung)... Lesen Sie mehr

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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 26.02.2009
- 13 V 215/09 E -

Ansparabschreibung wird zum Auslaufmodell

Bei Freiberuflern nur noch „kleine und mittlere“ Betriebe begünstigt

Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, können eine Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7 g EStG grundsätzlich nicht mehr für das Jahr 2007 in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die gesetzliche Neuregelung des § 7 g EStG sieht vor, dass „kleine und mittlere“ Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Betriebe, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind nach dieser Regelung jedoch nur begünstigt, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Demgegenüber konnten solche Betriebe nach Maßgabe der Altregelung... Lesen Sie mehr

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.12.2008
- 6 K 2187/08 -

Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und hierbei - soweit ersichtlich - erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen.

Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf... Lesen Sie mehr