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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Elternzeitgesetz“ veröffentlicht wurden

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2011
- B 10 EG 7/10 R -

Berechnung des Elterngeldes: Keine Anwendung einer an sich begünstigenden Berechnungsvorschrift gegen den Willen des Elterngeldberechtigten

Wahl über Anwendung von Ausnahmevorschrift muss Eltern überlassen bleiben

Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach unter anderem Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind, ist dann nicht anzuwenden, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.Im zugrunde liegenden Fall war die Höhe des Elterngeldes der Klägerin streitig. In der Zeit vor der Geburt ihrer Tochter am 9. September... Lesen Sie mehr

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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011
- B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R -

BSG: Berechnung des Elterngeldes nach Bezug von Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld verfassungsgemäß

Einkommensermittlung kann auch aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten erfolgen

Weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngelds und Elternzeitgesetzes anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Auch können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person anstelle von Arbeitsentgelt Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre.... Lesen Sie mehr




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