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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Einkommensschwach“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2017
- 414 C 14801/17 -

EOF-Wohnungen: Mieterhöhungsverlangen gestützt auf Mietspiegel zulässig

Wohnungen nach Erstbezug als preisfreie Wohnungen zu behandeln

Es existiert kein Sondermarkt für Wohnungen der Münchner Einkommensorientierten Förderung (EOF). Mieterhöhungsverlangen können für solche Wohnungen auf den Mietspiegel der Stadt München gestützt werden. Dies hat das Amtsgericht München nunmehr entschieden.

Im hier vorliegenden Fall begehrt die klagende Vermieterin Zustimmung der beklagten Mieterin zu einer Mieterhöhung ab Mai 2017 auf 11,38 Euro pro m², insgesamt 930,15 Euro netto kalt und stützt sich dabei auf den Münchner Mietspiegel.Bei Erstbezug April 2008 durch die Beklagte betrug die Grundmiete für die ca. 81,7 m² große 4-Zimmer-Wohnung 9,00 Euro pro m². Diese wurde ab November 2014 auf 10,505 Euro angehoben. Die Wohnung wurde im Rahmen der EOF für Bezieher von Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen gefördert. Die Stadt München hat ein 25jähriges Belegungsrecht gegenüber der Vermieterin. Der Vermieter darf die Miete nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erhöhen.... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Hann. Münden, Urteil vom 04.04.2014
- 4 Cs 43 Js 4382/14 -

Geldstrafe: Tagessatzhöhe von 10 Euro bei Empfängern von Arbeitslosengeld II

Anwendung des Netto­einkommens­prinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB führt bei einkommensschwachen Personen zu ungerechter Härte

Bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II ist eine Tagessatzhöhe von 10 EUR angemessen. Demgegenüber kommt es nicht zur Anwendung des Netto­einkommens­prinzips gemäß § 40 Abs. 2 StGB, da dies bei einkommensschwachen Personen zu einer ungerechten Härte führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hann. Münden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Hann. Münden über die Höhe der Geldstrafe für einen Angeklagten entscheiden, der mit seinem Arbeitslosengeld II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung auf ein Nettoeinkommen von ca. 700 EUR kam.Das Amtsgericht Hann. Münden hielt eine Tagessatzhöhe von 10 EUR für angemessen,... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.02.2012
- III-3 RVs 4/12 -

Bei einkommensschwachen Tätern kann die Senkung der Tagessätzhöhe im Rahmen einer Geldstrafe angemessen sein

Tagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monatseinkommens zulässig

Lebt ein Täter nahe am Existenzminimum, so kann die Senkung der Tagessatzhöhe angemessen sein. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nur unwesentlich das Existenzminimum, kommt eine Tagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monatseinkommens in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Täter im Juni 2011 vom Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Da der Täter nahe am Existenzminimum lebte, hielt er die Geldstrafe für zu hoch. Er legte daher Berufung ein. Das Landgericht Bielefeld setzte daraufhin die Geldstrafe wegen des unerlaubten... Lesen Sie mehr



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