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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Betriebsrisiko“ veröffentlicht wurden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021
- 5 AZR 211/21 -

Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug bei coronabedingter Betriebsschließung

Corona-Pandemie kein Betriebsrisiko

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und daher nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör und unterhält in Bremen eine Filiale. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der "Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Freien Hanse-stadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020... Lesen Sie mehr

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2021
- 8 Sa 674/20 -

Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie

LArbG Düsseldorf gibt Klage einer Arbeitnehmerin statt

Die 8. Kammer des Landes­arbeitsgerichts Düsseldorf hat einer Klägerin ebenso wie das Arbeitsgericht Wuppertal die Vergütung für ausgefallene Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto - bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten - zugesprochen. Dies folgt aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand.

Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielstättenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung... Lesen Sie mehr




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