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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 28.05.2019
- 2 C 42/19 -
Wirksame fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters aufgrund Beschmierens der Fassade und des Flurs mit vermieterfeindlichen Parolen
Gericht gewährt wegen angespannten Wohnungsmarkts Räumungsfist von drei Monaten
Beschmiert ein Wohnungsmieter die Fassade und den Hausflur mit vermieterfeindlichen Parolen, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes ist dem Mieter aber eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von April 2018 bis Januar 2019 tauchten an den Wänden im Hausflur und Treppenhaus, an der Straßenfassade und auf der Klingelplatte eines Wohngebäudes in Berlin Beschmierungen mit vermieterfeindlichen Parolen auf. Die Vermieterin beauftragte daraufhin ein Sicherheitsunternehmen mit der Observierung des Gebäudes. Ein Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens erwischte Ende Januar 2019 den Mieter einer im Gebäude liegenden Wohnung dabei, wie er mit einem schwarzen dicken Stift vermieterfeindliche Parolen auf die Straßenfassade und eine Wand im Hausflur schrieb. Die Vermieterin kündigte dem Mieter... Lesen Sie mehr
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