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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2020
- 20 NE 20.1127 -
Corona-Pandemie: BayVGH setzt Beschränkungen der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig außer Vollzug
Zeitliche Beschränkung aufgrund keines nennenswerten Anstieges der Infektionszahlen als unverhältnismäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht rechtskonform erachtet.
Im vorliegenden Fall hat ein Gastwirt aus Unterfranken die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten. Der Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung an, die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, erscheine nicht mehr tragfähig, weil sich nicht abzeichne, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig.Den Befürchtungen, es... Lesen Sie mehr