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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Anscheinsgefahr“ veröffentlicht wurden

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 07.03.2014
- 1 O 98/13 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz für Schäden durch Feuerwehreinsatz bei "Anscheinsgefahr"

Feuerwehr durfte aufgrund der Warnsignale des Feuermelders von vorhandenen Gefahren ausgehen

Hauseigentümer haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn bei einem durch einen Fehlalarm eines Rauchmelders ausgelösten Feuerwehreinsatz beim Öffnen von Rollläden und Fenstern Schäden am Haus verursacht werden. Dies entschied das Landgericht Heidelberg.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines mit einem Hausanwesen bebauten Grundstücks in Eppelheim. In dem Haus befand sich ein Rauchmelder, der an einem Nachmittag im Sommer 2012 ein akustisches Alarmzeichen gab. Die Kläger befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Die herbeigerufene städtische Feuerwehr schob einen Rollladen hoch, wodurch dieser beschädigt wurde, und schlug dann auf der Rückseite des Gebäudes ein Fenster ein. Durch dieses Fenster gelangten die Feuerwehrleute in das Innere des Hauses, wo sie noch gewaltsam eine verschlossene Kellertür öffneten. Im Haus stellte sich heraus, dass es sich bei dem akustischen... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.11.1990
- 1 A 154/89 -

Polizei nimmt wegen Zeitschaltuhr Notsituation an und bricht Wohnungstür auf: Mieter muss Polizeieinsatz bezahlen

Ersatzpflicht für Aufwendungen eines Polizeieinsatzes zur Gefahrenabwehr bei einer Anscheinsgefahr

Installiert ein Mieter während seiner Abwesenheit in der Wohnung eine Zeitschaltuhr und erweckt damit den Eindruck der Anwesenheit, so muss er die Kosten für das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür übernehmen, wenn Dritte einen Unfall annehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund seiner Abwesenheit installierte ein Mieter in seiner Wohnung eine Zeitschaltuhr an der Licht und Radio gekoppelt waren. Über seine Abwesenheit informierte er keine weiteren Bewohner des Hauses. Nach drei Wochen Abwesenheit vermutete der Hausmeister einen Unglücksfall und klingelte an der Wohnung. Da niemand öffnete, alarmierte er... Lesen Sie mehr

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2011
- 4 O 9039/10; 4 O 9068/10; 4 O 9069/10 -

LG Nürnberg-Fürth: Familie hat nach SEK-Einsatz kein Anspruch auf Schadensersatz

Gericht verneint Amtspflichtverletzungen durch Polizei

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Anspruch auf Schmerzensgeld einer Familie, deren Wohnung überraschend durch das SEK gestürmt und durchsucht wurde und bei dem der Hund der Familie von einer Schrotkugel getroffen und verletzt wurde, verneint. Da die Polizeibeamten damit rechnen mussten, dass der Sohn - wie bereits zuvor - im Besitz einer Schusswaffe war, liegt eine Amtspflichtverletzung als Voraussetzung für etwaige Schmerzensgeldansprüche der Familie nicht vor.

Im zugrunde liegenden Fall drang eine SEK-Einheit im Oktober 2010 in den frühen Morgenstunden überraschend und ohne vorheriges Läuten in die Wohnung der Kläger ein und durchsuchte die Familie. Dabei wurde der Hund der Familie von der Kugel aus einer Schrotflinte getroffen. Die Kläger behaupteten, sie hätten infolge der Durchsuchung psychische Traumata mit Krankheitswert erlitten und... Lesen Sie mehr

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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 19.11.2009
- 4 O 40/09 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Festnahme bei SEK-Einsatz

Erhebliche Anscheinsgefahr rechtfertigt Eingreifen der Polizei

Erweckt eine Sachlage den Anschein einer polizeilichen Gefahr, darf die Polizei eingreifen und zwar bis über das tatsächliche Vorliegen einer Gefahr Klarheit besteht. Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Gefahr von der verdächtigen Person ausgeht, ist ein SEK-Einsatz bei erheblicher Anscheinsgefahr dennoch gerechtfertigt. Ein Schadensersatz oder Schmerzensgeld steht der beim SEK-Einsatz festgenommenen Person hierbei nicht zu. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.

Im zugrunde liegenden Fall alarmierte die getrennt lebende Ehefrau des Klägers am 17. Oktober 2007 telefonisch die Polizei und erklärte, der Kläger sei vor ihrem Haus mit einer Schusswaffe aufgetaucht. Den daraufhin erschienenen Polizeibeamten berichtete sie ebenso wie ihre anwesenden Brüder: Am 17. Oktober 2007 gegen 20.30 Uhr habe einer ihrer Brüder einen Anruf einer männlichen Person... Lesen Sie mehr




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