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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Zeitz“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 20.12.2016
- 13 OWi 721 Js 210685/16 -

Aufkleben eines Stinkefingers in EU-Sternenkranz des Autokennzeichens stellt Ordnungswidrigkeit dar

Verhängung einer Geldbuße von 10 EUR

Wer in den EU-Sternenkranz des Autokennzeichens einen Stinkefinger-Aufkleber platziert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies rechtfertigt eine Geldbuße von 10 EUR. Dies hat das Amtsgericht Zeitz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Autofahrer im September 2016 mittels eines Bußgeldbescheids eine Geldbuße von 10 EUR verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene in den EU-Sternenkranz seiner Autokennzeichen einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.Das Amtsgericht Zeitz entschied gegen den Betroffenen. Ihm sei zur Last zu legen, dass seine beiden Kennzeichenschilder nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 07.12.2016
- 13 OWi 739 JS 209364/16 -

Überkleben des EU-Zeichens durch Reichsflagge auf Autokennzeichen stellt Ordnungswidrigkeit dar

Gericht setzt Geldbuße von 10 Euro fest

Das Überkleben des EU-Zeichens mit einer Reichsflagge auf einem Autokennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von 10 Euro geahndet werden kann. Gemäß Anlage 4 der Fahrzeug­zulassungs­verordnung (FZV) muss das Autokennzeichen das Euro-Feld enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zeitz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im August 2016 von der Polizei dabei erwischt, wie er einen Pkw fuhr, bei dessen Kennzeichen das EU-Zeichen mit einer Reichsflagge überklebt war. Gegen den Autofahrer erging deswegen ein Bußgeldbescheid. Dagegen legte dieser Einspruch ein.Das Amtsgericht Zeitz verurteilte den Autofahrer wegen vorsätzlicher... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Zeitz, Urteil vom 01.12.2015
- 13 OWi 712 Js 209328/15 -

Autofahrt unter Drogeneinfluss: Keine Verhängung eines Regelfahrverbots bei glaubhaft vollzogener Änderung der Lebensweise

Keine Notwendigkeit des Fahrverbots zu erzieherischen Zwecken

Von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss kann abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft seine Lebensweise geändert hat und keine Drogen mehr konsumiert. In diesem Fall ist ein Fahrverbot zu erzieherischen Zwecken sinnlos und somit nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zeitz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 entschied sich ein Autofahrer zum erstmaligen Konsum von Drogen. Hintergrund dessen war der Tod des Opas des Autofahrers, zu dem er eine besonders gute Beziehung hatte. Im Mai 2015 wurde der Autofahrer schließlich von der Polizei dabei erwischt, wie er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuerte. Gegen ihn erging daraufhin ein... Lesen Sie mehr




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