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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Tecklenburg“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Tecklenburg, Urteil vom 27.05.2021
- 13 C 171/20 -

Kein Recht zur Mietminderung bei Verdunkelung der Fenster für nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraums

Kein Vorliegen eines Mietmangels

Werden die Fenster zu einem nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraum verdunkelt, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein Mietmangel liegt dann nicht vor oder er ist zumindest geringfügig. Dies hat das Amtsgericht Tecklenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer in Nordrhein-Westfalen liegenden Doppelhaushälfte beanspruchten ab Juli 2020 eine Mietminderung um 10 %, weil zwei der Kellerfenster verdunkelt wurden. Die Kellerfenster lagen zum Garten der Nachbarn hin. Zu der Verdunkelung kam es, weil die Nachbarn eine Sichtschutzwand bzw. eine Gartenbank vor den Fenstern stellten. Das eine Kellerfenster gehörte zu einem 3qm großen Raum, in dem sich die Anschlüsse des Hauses befanden. Zudem wurde der Raum zu Lagerzwecken genutzt. Das andere Kellerfenster gehörte zu einem etwa 20 qm großen Hobbyraum, in dem sich eine Modelleisenbahn befand. Zudem hatten... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Tecklenburg, Urteil vom 03.07.1991
- 11 C 11/91 -

Vermieter darf keine Schlüssel für alle Fälle zurückhalten

Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Wohnungsschlüssel besteht

Der Vermieter hat sämtliche Wohnungsschlüssel an die Mieter herauszugeben. Ein Recht zum Besitz besteht nicht. Ebenso darf er nicht unberechtigt die Mieterwohnung betreten. Dies hat das Amtsgericht Tecklenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verschaffte sich der Vermieter während des Urlaubs seiner Mieter Zugang zum Wohnhaus. Er begründete sein Vorgehen damit, dass er ein offenes Fenster habe schließen wollen, um einer Schadensentstehung vorbeugen zu wollen. Die Mieter hielten das Verhalten ihres Vermieters für unzulässig und erhoben Klage auf Unterlassung und Herausgabe sämtlicher Schlüssel.... Lesen Sie mehr




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