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Mittwoch, 4. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Helmstedt“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Helmstedt, Urteil vom 11.08.2016
- 15 OWi 912 Js 19328/16 -

Kein Augenblickversagen bei Übersehen einer über den Fahrspuren einer Autobahn befindlichen Wechsel­verkehrs­zeichen­anlage

Besondere Auffälligkeit einer Wechsel­verkehrs­zeichen­anlage

Aufgrund der besonderen Auffälligkeit einer über den Fahrspuren einer Autobahn befindlichen Wechsel­verkehrs­zeichen­anlage ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Fahrzeugführer die Anlage aufgrund eines Augenblickversagens übersieht. Dies hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im November 2015 beging ein Pkw-Fahrer auf einer Autobahn einen Geschwindigkeitsverstoß als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritt. Die Geschwindigkeit wurde mittels einer die Fahrspuren überspannende Wechselverkehrszeichenanlage angezeigt. Der Autofahrer gab an, dass er die Anlage aufgrund des Verkehrsgeschehens übersehen habe, nachdem er auf die Autobahn aufgefahren war. Er führte an, dass bereits das Auffahren und der Wechsel von der rechten auf die mittlere Fahrspur aufgrund des dichten Verkehrs seine volle Aufmerksamkeit bedurft habe. Er habe daher... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Helmstedt, Urteil vom 10.02.1987
- 3 C 672/86 -

Erlaubnis zur Benutzung der Badewanne nur für wenige Stunden in der Woche rechtfertigt Mietminderung

Recht zur Minderung der Miete in Höhe von ca. 23 %

Wird einem Mieter die Benutzung der Badewanne nur am Freitag in der Zeit von 18 bis 22 Uhr und Samstag von 15 bis 22 Uhr erlaubt, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete um ca. 23 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Helmstedt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Hausordnung zu einem Wohnhaus war es einem Mieter im Jahr 1986 gestattet seine Badewanne nur in der Zeit von 18 bis 22 Uhr und Samstag von 15 bis 22 Uhr zu benutzen. Der Mieter hielt dies für unzulässig und minderte seine Miete. Damit war jedoch wiederum der Vermieter nicht einverstanden. Er konnte keine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs... Lesen Sie mehr