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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Arnsberg“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 29.08.1979
- 14 C 381/79 -

Schwenkbereich eines Baukrans über Grundstück: Anspruch des Grund­stücks­eigentümers auf Unterlassung

Potentielle Gefährlichkeit des Auslegers eines Krans begründet Unterlassungs­anspruch

Liegt der Schwenkbereich eines Baukrans über einem Grundstück, so kann der Eigentümer dieses Grundstücks vom Nachbarn verlangen, dass der Baukran so errichtet wird, dass der Schwenkbereich nicht über das Grundstück liegt. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der potentiellen Gefährlichkeit des Auslegers eines Krans. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnsberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück wurde im Rahmen von Bauarbeiten ein Baukran betrieben. Dessen Ausleger schwenkte über ein Nachbargrundstück. Dabei kam es vor, dass der Haken, mit welchen Lasten über die Laufkatze gezogen wurden, dicht am Haus vorbeischwenkte. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks fühlte sich dadurch gestört und klagte gegen den anderen Grundstückseigentümer auf Unterlassung.Das Amtsgericht Arnsberg entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit,... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 12.04.2011
- 3 S 155/10 -

Mobilfunk-Rechnung: Kein Anscheinsbeweis für Handy-Internet-Rechnungen

Mobilfunkanbieter müssen Herstellung der Datenverbindung im Einzelnen beweisen können - Rechnung allein ist kein Beweis

Das Landgericht Arnsberg stärkt die Rechte von Mobilfunkkunden. Erstmals hat das Gericht entschieden, dass sich aus der Vorlage des Einzelverbindungs­nachweises zusammen mit dem technischen Prüfungsprotokoll bezüglich mobiler Datenverbindungen über das Handy kein Beweis des ersten Anscheins für eine Herstellung der Verbindungen durch den Kunden ergibt. Für die Richtigkeit der Rechnung spricht also kein Anscheinsbeweis, den der Kunde widerlegen müsste. Das Mobilfunk­unternehmen muss jede Verbindung im Einzelnen nachweisen. Das Landgericht wies die Klage des Unternehmens weitgehend ab und sprach ihm von den beantragten 1.807 Euro lediglich 3,83 Euro zu.

Das Gericht lehnt mit seiner Entscheidung eine Übertragung des Anscheinsbeweis, der bei Telekommunikationsleistungen für Gesprächsverbindungen im Festnetzbereich von der Rechtsprechung angenommen wird, ab. Schon für Gesprächsverbindungen im Mobilfunkbereich werde die Annahme eines Anscheinsbeweises teilweise kritisch gesehen. Jedenfalls sei aber die Annahme eines Anscheinsbeweises für... Lesen Sie mehr




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