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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Allgemeinstrom“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Waldkirch, Urteil vom 04.10.2012
- 1 C 10/12 -
Keine Umlagefähigkeit der Betriebskostenposition "Allgemeinstrom"
Fehlende Transparenz und unzureichende Bezeichnung
Die Position "Allgemeinstrom" in einer Betriebskostenabrechnung ist nicht umlagefähig, da sie intransparent und unzureichend bezeichnet ist. Dies hat das Amtsgericht Waldkirch entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung in Baden-Württemberg gemäß der Betriebskostenabrechnung unter anderem die anteiligen Kosten für den "Allgemeinstrom" in Höhe von 20,67 € zahlen. Da die Mieter damit nicht einverstanden waren, kam es zu einem Gerichtsverfahren.Das Amtsgericht Waldkirch entschied zu Gunsten der Mieter. Die Position "Allgemeinstrom" sei mangels Transparenz und genauerer Bezeichnung nicht umlagefähig und damit von den Mietern nicht geschuldet. Bei einer Bezeichnung "Allgemeinbeleuchtung" wäre dies aber anders.Die Position "Allgemeinstrom" in einer Betriebskostenabrechnung... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2020
- 49 C 363/19 -
Keine Umlagefähigkeit der Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom"
Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet
Die in einer Betriebskostenabrechnung enthaltenen Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017. Der Mieter hielt die Positionen für nicht umlagefähig.Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Erding, Urteil vom 26.02.2018
- 5 C 2370/17 -
Fehlende Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom stellt Mietmangel dar
Kosten von über 1.000 Euro zur Trennung des Stromkreislaufs für Vermieter nicht unzumutbar hoch
Läuft über den Stromkreislauf einer Wohnung auch der Allgemeinstrom, so liegt ein Mietmangel gemäß § 536 BGB vor. Die Kosten der Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom von über 1.000 Euro sind nicht als unzumutbar hoch für den Vermieter zu werten. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zahlte eine Wohnungsmieterin seit Mietbeginn im März 2014 nicht nur den eigenen verbrauchten Strom, sondern auch den Allgemeinstrom. Hintergrund dessen war, dass über den Zähler der Mieterin auch der Allgemeinstrom lief. Davon wusste die Mieterin aber nichts. Die fehlende Trennung des Stromkreislaufs der Wohnung vom Allgemeinstrom war weder im Mietvertrag... Lesen Sie mehr
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