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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „3%-Sperrklausel“ veröffentlicht wurden
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2014
- 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13 -
Bundesverfassungsgericht kippt Drei-Prozent-Hürde im Europawahlrecht
Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig
Die Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht. Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ist der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen. Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Künftige Entwicklungen kann der Gesetzgeber dann maßgeblich berücksichtigen, wenn sie aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren sind.
Die Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes (EuWG), der für die Wahl zum Europäischen Parlament eine Drei-Prozent-Sperrklausel vorsieht. Diese Regelung wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl I S. 3749) eingefügt. Im europäischen Recht verlangt der sogenannte Direktwahlakt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in jedem Mitgliedstaat nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Wahlverfahren bestimmt sich - vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften des Direktwahlaktes - in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften.... Lesen Sie mehr
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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 20.12.2011
- VerfGH 155 A/11 -
Erfolgloser Eilantrag auf Wiederholung der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bzw. Nichtanwendung der 3 %- Sperrklausel
Partei sieht Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit beeinträchtigt
Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutzpartei hält die im Berliner Landeswahlgesetz vorgesehne 3 %-Sperrklausel bei der Wahl der Bezirksverordnetenversammlung für rechtswidrig. Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat einen diesbezüglichen Eilantrag der Partei abgewiesen.
Die 3 %-Sperrklausel ist in Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin und in § 22 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes enthalten. Sie regelt, dass auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, keine Sitze entfallen. Die Partei Mensch Umwelt Tierschutz – Tierschutzpartei und eine ihrer Kandidatinnen halten die 3 %-Sperrklausel für verfassungswidrig... Lesen Sie mehr
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