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Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 18.06.2014
S 1 U 561/10 -

Zur Anerkennung einer Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit

Abgrenzung zwischen Volkskrankheit und beruflich verursachten Funktionsstörungen

Wer eine Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit anerkennen lassen möchte, muss nachweisen können, dass die Krankheit keine anderen Ursachen hat. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Mannheims hervor.

Der 1950 geborene Kläger erlernte den Beruf des Malers und Stukkateurs, den er über Jahrzehnte hinweg ausübte. Seinen Antrag, gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Kniegelenke als Berufskrankheit anzuerkennen, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Vorhandene arthrotische Veränderungen seien nicht auf berufliche Belastungen zurückzuführen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner beim Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage. Es sei nicht - so sein Vortrag - erkennbar, dass der Kniegelenksverschleiß auf außerberuflichen Ursachen beruhe.

Durch Urteil vom 18.06.2014 hat das Gericht die Richtigkeit der Beklagtenentscheidung im Ergebnis bestätigt. Zwar habe der Verordnungsgeber mit Wirkung ab Juli 2009 Kniegelenksarthrosen als Berufskrankheit anerkannt, wenn diese durch kniebelastende berufliche Tätigkeiten verursacht seien. Auch habe der Kläger derartige kniebelastende Tätigkeiten verrichtet.

Die Feststellung einer Berufskrankheit sei gleichwohl nicht in Betracht gekommen. Denn vorliegend hätten Konkurrenzursachen bestanden, auf die der Kniegelenksverschleiß mit Wahrscheinlichkeit zurückzuführen ist. Der Kläger habe sich nämlich zwischen 1996 und 2003 aufgrund degenerativer und berufsunabhängiger Meniskusschäden insgesamt vier Kniegelenksspiegelungen unterziehen müssen, wodurch sich das Arthroserisiko signifikant erhöht habe. Aufgrund mehrfacher Meniskusteilentfernungen sei es zu einer erhöhten Belastung der Gelenkknorpel gekommen, so dass sich diese allmählich abgenutzt und degenerativ verändert hätten sowie schließlich aufgebraucht gewesen seien. Demgegenüber seien die beruflichen Belastungen in den Hintergrund getreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2014
Quelle: ra-online, Sozialgericht Mannheim (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 20405 Dokument-Nr. 20405

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 19.01.2015

Das Sozialgericht Mannheim konkretisiert in dieser Entscheidung die Voraussetzungen zur Bejahung einer Berufskrankheit. Grundsätzlich wird die Unfallursächlichkeit vermutet. Dies ist jedoch anders, wenn es Konkurrenzursachen des Unfallereignisses aus dem nichtversicherten Bereich gibt. Ist die Wahrscheinlichkeit derartiger Konkurrenzursachen gegeben, muss im Rahmen einer Wertung des Geschehens bestimmt werden, ob die berufliche Belastung oder die nichtversicherte Tätigkeit wesentlich zur Krankheit geführt hat. Die im Sozialrecht und Medizinrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser in Nürnberg kann sie in allen Fragen des Unfallversicherungsrechts und des sonstigen Sozialrechts kompetent beraten und vertreten.

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