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Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 09.04.2014
- S 49 AS 2184/12 -
Jobcenter muss Kosten für Besuchsfahrten zum inhaftierten Sohn übernehmen
Fahrten zum Gefängnis stellen besonderen Bedarf dar
Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten, die einer Leistungsempfängerin für die Besuchsfahrten zu ihrem inhaftierten Sohn entstanden sind, übernehmen muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Ehemann bildeten zusammen mit ihrem 1991 geborenen
Klägerin beantragt Übernahme der Fahrtkosten durch Jobcenter
Im Mai 2012 beantragte die Klägerin beim
SG verurteilt Jobcenter zur Kostenübernahme
Das Sozialgericht Braunschweig gab der Klägerin Recht und verurteilte das
Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem Sohn zur Aufrechterhaltung des Familienzusammenhalts erforderlich
Die Kammer sieht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung der Fahrkosten als erfüllt an. Gesetzliche Grundlage für den Anspruch ist § 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei den Fahrten zum Gefängnis handele es sich um einen besonderen Bedarf, der nicht typischerweise bei SGB II-Leistungsbeziehern auftrete. Die Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem
§ 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Hinweis
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Februar 2010 entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. So fehle es an einer Öffnungsklausel, die die Möglichkeit eines zusätzlichen Leistungsanspruchs einräume, mit dem ein besonderer, unabweisbarer Bedarf gedeckt werden könne. Der Gesetzgeber ist dem nachgekommen und hat (u. a.) mit § 21 Absatz 6 SGB II eine Vorschrift eingefügt, mit der besondere Lebens- und Bedarfslagen abgedeckt werden können. Als eine besondere Bedarfslage sind u. a. Kosten für familiäre Kontakte (Umgang) anerkannt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Sozialgericht Braunschweig/ra-online
- Großmutter hat keinen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten durch das Jobcenter zum Besuch ihrer Enkelkinder
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: L 7 AS 1470/12]) - Jobcenter muss Ex-Häftling Kosten für Kleidung nach Haftentlassung zahlen
(Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 20.09.2012
[Aktenzeichen: S 29 AS 3229/12 ER])
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Dokument-Nr. 18372
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