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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 05.06.2019
S 10 R 347/17 -

Unternehmens­juristin hat Anspruch auf rückwirkende Befreiung von Versicherungs­pflicht

Zuvor an gesetzliche Rentenversicherung geleistete Beiträge sind zu erstatten

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Syndikusanwältin für ihre durchgängig seit dem 1. November 2014 bestehende Tätigkeit nicht versicherungs­pflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge sind daher zu erstatten.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war zunächst als Rechtsanwältin zugelassen und ist dem 1. November 2014 als Unternehmensjuristin tätig. Eine Weisungsgebundenheit bestand nicht. Im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin verzichtete die Klägerin auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, weil das nach der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 nicht möglich war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R -). Sie wurde daraufhin zunächst freiwilliges Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes und zahlte die entsprechenden Beiträge. Nach Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften beantragte die Klägerin im März 2016 erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, und zwar rückwirkend seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Unternehmensjuristin. Gleichzeitig beantragte sie die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung sowie die Erstattung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Dies lehnte die Rentenversicherung ab, da die Klägerin weder Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch überhaupt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei.

SG bejaht Anspruch auf Befreiung von Versicherungspflicht in gesetzlicher Rentenversicherung

Das Sozialgericht Osnabrück entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge hat. Das Gericht nahm dabei auf die Sonderregelung des § 231 Absatz 4b Satz 1 SGB VI Bezug, die aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neu geschaffen wurde. Hiernach trete eine Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an ein, wenn dies beantragt werde. Auf das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk komme es dagegen nicht an, wenn es um die gleiche, noch ausgeübte Tätigkeit geht und die entsprechenden Zeiten nicht vor dem 1. April 2014 liegen. Dies sei bei der Klägerin für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit als Unternehmensjuristin (1. November 2014) der Fall. Erst für vorherige Tätigkeiten oder vorherige Zeiten komme es auf die Beitragszahlung an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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