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Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 16.06.2015
S 24 AS 2264/14 -

Kürzung des "Hartz IV"-Regelbedarfs um 100 % wegen Pflichtverletzung eines noch nicht 25 Jahre alten Leistungsemfängers rechtmäßig

Schärfere Sanktion bei Unter-25-Jährigen soll Lang­zeit­arbeits­losig­keit in dieser Personengruppe frühzeitig verhindern

Der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorgesehene vollständige Wegfall des Regelbedarfs beim erstmaligen Pflichtverstoß eines Leistungsempfängers, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begegnet keinen verfassungs­recht­lichen Bedenken. Dies entschied das Sozialgericht Leipzig.

Der damals 23-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog bis Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV"). Das Jobcenter wies ihn einer Arbeitsgelegenheit zu, bei der er gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 Euro pro Stunde an 20 Wochenstunden gebrauchte Möbel aufbereiten sollte. Nachdem der Kläger diese Arbeitsgelegenheit nicht wahrgenommen hatte, senkte das Jobcenter den Regelbedarf zunächst in den Monaten März bis Mai 2014 um 100 % ab und erbrachte lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Sanktionszeitraum wurde sodann im Widerspruchsverfahren durch das Jobcenter im Ermessenswege auf sechs Wochen vom 1. März bis 11. April 2014 verkürzt. Auf entsprechende Anträge hin wurden dem Kläger für den Sanktionszeitraum Gutscheine für Sachleistungen im Wert von insgesamt 300 Euro gewährt.

Kläger hält Sanktionsregelung für verfassungswidrig

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Sanktionsregelung für Unter-25-Jährige* verfassungswidrig sei; sie stelle insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) dar, da eine Ungleichbehandlung zwischen Über-25-Jährigen und Unter-25-Jährigen nicht gerechtfertigt sei.

Minderung des Regelbedarfs bei erster Pflichtverletzung verstößt nicht gegen Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum

Das Sozialgericht Leipzig ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die im Gesetz für Unter-25-Jährige vorgesehene Minderung in Höhe von 100 % des maßgebenden Regelbedarfs bei einer ersten Pflichtverletzung verstoße nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Auch dieses Grundrecht gewährleiste nämlich keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Erbringung von voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Schutz des Grundrechts sei im vorliegenden Zusammenhang insbesondere dadurch gewährleistet, dass der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen beschränkt werden könne und eine Unterdeckung der physisch existentiellen Bedarfe aufgrund der Gewährung von Gutscheinen fast auszuschließen sei. Auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die schärfere Sanktion bei Unter-25-Jährigen sei geeignet, das gesetzgeberisch verfolgte Ziel zu fördern, Langzeitarbeitslosigkeit in dieser Personengruppe frühzeitig zu verhindern. Dabei habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Beurteilung der Effektivität des von der Sanktion ausgehenden Abschreckeffektes eine Einschätzungs-prärogative. Deshalb und mangels einschlägiger wissenschaftlicher Analysen zur Wirkung von Sanktionen auf Unter-25-Jährige könne im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine mildere Sanktion die gleiche Wirkung erziele.

Erläuterungen

* -  Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte u. a. dann ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nicht nur wie bei den Über-25-Jährigen um 30 %, sondern um 100 % der Regelleistung (§ 31 a Abs. 2 Satz1 SGB II). Die regelmäßig dreimonatige Dauer der Sanktion kann bei Unter-25-Jährigen nach § 31 b Absatz 1 Satz 4 SGB II unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzt werden. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % des Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Gutscheine) erbracht werden (§ 31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2015
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

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Kommentare (15)

 
 
Max schrieb am 15.07.2015

Wobei sich mir jetzt spontan die Frage stellt, ob das nicht theoretisch Altersdiskriminierung darstellt.

Peter Kroll schrieb am 07.07.2015

Im Knast kriegt man wenigstens noch was zu fressen.

Es werden die Zeiten kommen und man wird mit dem Baseball-Schläger dem Unfug ein Ende bereiten. Man sollte meinen, das von dem blassen Justizminister seine Kollegen wenigsten einer studiert hat.....

Andreas Karg schrieb am 07.07.2015

was für ein Schwachsinn.Meiner Meinung nach verstößt das gegen das Grundgesetz

Rüdiger Ihle, Dresden antwortete am 13.07.2015

.. wen interessiert das schon ?

Anderer Meinung das SozGer Leipzig ... und das SozGer hat sogar Recht ! Denn ALGII ist kein voraussetzungsloses Grundeinkommen, auch wenn viele das gerne so hätten .

Rüdiger IHLE , Dresden antwortete am 13.07.2015

.. wen interessiert das schon ?

Anderer Meinung das SozGer Leipzig ... und das SozGer hat sogar Recht ! Denn ALGII ist kein voraussetzungsloses Grundeinkommen, auch wenn viele das gerne so hätten .

Ayoun antwortete am 17.07.2015

Sie sind also der Meinung, Gerichte dürfen sich über das Grundgesetz hinwegsetzen? Armes Deutschland...

Hier nochmal zum Mitsingen: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Bundesverfassungsgericht: Verkündet am 9. Februar 2010

Ebenfalls hoch interessant für Hartz IV-Empfänger:Freie Berufswahl (Art. 12 Grundgesetz).

Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, den Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Staat darf keine zwangsweise Berufslenkung vornehmen; er kann nur Empfehlungen geben, z.B. durch Berufsberatungsstellen.

Durch Art. 12 Abs. 2 GG ist grundsätzlich der staatliche Zwang zur Vornahme bestimmter Arbeiten verboten!

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG).

jol schrieb am 07.07.2015

Jeder Mensch hat laut Grundgesetz das Recht aus Nahrung,Wohnung,Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.

Durch eine 100%ige Sanktion ist dies unmöglich,ich bin gespannt,was die erfinden werden,wenn auch die Miete gekürzt wird.

Mit was wollen diese sogenannten Richter denn das dann begründen.

Wenn jemand im Gefägniss ist,ist es egal,was er gemacht hat,er kriegt trotzdem Nahrung und hat Obdach.

Das Grundgesetz ist nur noch ein Haufen Elend was eh nicht eingehalten wird,dies ist auch ein Grund,dass sich immer mehr Menschen radikalisieren,kein Wunder,wenn sie sehen,dass diese eh nicht eingehalten werden.

Andreas Karg antwortete am 07.07.2015

gebe ich dir recht

Rüdiger IHLE , Dresden antwortete am 13.07.2015

Zitat:* Jeder Mensch hat laut Grundgesetz das Recht aus Nahrung,Wohnung,Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.*

.. und wo, bitte , sollte das stehen ? Fundstelle ? .. und wo steht , dass * der Staat * diesen Anspruch ohne jegliche Gegenleistung zu gewähren hat ? Wer sich nicht an die Regeln hält , guckt in die Röhre ... und das ist auch gut so !

Peter Kroll antwortete am 07.07.2015

Einige könnten mehr arbeiten, um mehr Steuern zu zahlen. Dann hätte der Staat mehr Geld, um mehr Harz 4 zu zahlen. Also meine lieben Selbständigen, Beamten und Leistungsträger - sputet Euch.

Jürgen Kastrau schrieb am 07.07.2015

Die Rechtsprechung kennt mittlerweile sehr intelligente Wege um aus Hatz IV Empfängern Straftäter zu machen. Wenn Geld für Essen und Trinken nicht mehr vorhanden ist ernährt sich der Mensch von Luft und Liebe? Wenn kein Geld für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden ist fährt man halt schwarz. Wenn Rechnungen wie Strom, Handy, Zeitung, ect. zu bezahlen sind macht das wer? Nein " kluge " Richter so ein Urteil ist keine Lösung.

Konradowski antwortete am 07.07.2015

Ja dann zahlen Sie doch für seinen Unterhalt. Soll lieber arbeiten gehen, als zu faulenzen!!!

Andreas Karg antwortete am 07.07.2015

was für eine blöde Antwort

Ellen Loesche antwortete am 07.07.2015

Dann muss er wohl Handy und Zeitung abbestellen und zu Haus bleiben. Wer nicht will, der hat schon. Alles Andere wäre ein Schlag ins Gesicht derjenigen, die für wenig Geld trotzdem arbeiten gehen.

Endlich mal ein konsequentes Urteil!

Andreas Karg antwortete am 07.07.2015

Schwachsinn,lasst euch doch noch weiter ausnutzen und versklaven.Bringt am besten noch Geld mit fürs Arbeiten

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