Demonstration gegen AfD-Veranstaltung mit Björn Höcke - Polizei hat auch AfD-Veranstaltung zu schützen
Zwei Veranstalter der für den 23.2.2026 angemeldeten Demonstrationen in der Landeshauptstadt Düsseldorf sind mit ihren Eilanträgen gegen ihnen auferlegte Beschränkungen erfolglos geblieben. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Anträge soeben abgelehnt. Die durch das Polizeipräsidium Düsseldorf angeordneten Beschränkungen für die gegen den Auftritt von Björn Höcke in der Freizeitstätte Garath geplanten Versammlungen sind rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Versammlung „Kein Platz für Faschisten in Düsseldorf!“ des Bündnisses „Düsseldorf stellt sich quer“ als auch für die Demonstration „Protest gegen Auftritt von Björn Höcke in der Freizeitstätte Garath“ des Bündnisses „Kultur gegen Nazis“.
Verkehrssicherungspflichten von Jagdpächtern gelten nicht gegenüber unbefugten Dritten
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte
Das LAG München hat am 20.08.2025 entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
Vergütung und Schadensersatz für einen als Servicekraft in einer Gaststätte beschäftigten Jurastudenten für mehrere Jahre
Ein Jurastudent schloss einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung als Servicekraft (Kellner/Bar) in einer Gaststätte und engagierte sich dort für die Wahl eines Betriebsrats. In der Folge wurde er nicht bzw. nicht mehr in dem bisherigen Umfang, der weit über der vertraglichen Vereinbarung und über der Geringfügigkeitsgrenze lag, in den Dienstplan eingeteilt, dann in die Küche versetzt und nach seiner Weigerung, dort zu arbeiten, fristlos gekündigt. Nun hat ihm das LAG München mit seinen Urteilen vom 16.04.2025 und 04.06.2025 Vergütung und Schadensersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen. Der Arbeitgeber muss sich zudem für eine altersdiskriminierende Äußerung entschuldigen.
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