Niedersächsische Landesmedienanstalt durfte Beitrag auf X beanstanden
Die 7. Kammer hat über die Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ein Nutzerbeitrag auf der von XIUC betriebenen Plattform X, der die Losung "Alles für Deutschland" enthielt. Das Gericht hat entschieden, dass die NLM die Verbreitung des Beitrags als rechtswidrig beanstanden durfte. Die darüber hinausgehende Anordnung, den Beitrag für den deutschen Markt zu sperren oder zu löschen, erklärte die Kammer hingegen für rechtswidrig.
Der Kläger bestellte online ein Elektroauto. Die abschließende Schaltfläche war entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit "Bestellen" statt mit "zahlungspflichtig bestellen" bezeichnet worden. Da der online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war, kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Auf eigenes Risiko: Keine Sozialversicherungspflicht für Stuntman mit hohen Investitionen in Betriebsmittel
Ein für eine einzelne Filmszene engagierter Stuntman ist selbständig tätig – also nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt –, wenn er aufgrund betrieblicher Investitionen im Vorfeld des Einsatzes ein relevantes unternehmerisches Risiko trägt. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
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