Steuerfreies Familienheim: Bundesfinanzhof nimmt auch Garten- und Wegeflächen aus der Erbschaftsteuer
Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst genutzt hat, das Kind unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück von der Steuerbefreiung umfasst sein kann. Als steuerbegünstigt gilt dabei die Gesamtheit der Grundstücksflächen, die für das Erbschaftsteuerverfahren als wirtschaftliche Einheit bindend festgestellt wurde.
Autokäufer muss nach E-Mail-Betrug doppelt zahlen: Überweisung des Kaufpreises auf ein falsches Konto entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsschuld
Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit einem bereits im April dieses Jahres ergangenen Beschluss entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt.
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