Ausstattung Betriebsrat mit Technik für Videokonferenzen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.
Hochseilgarten am Niederrhein ist Sportanlage unter freiem Himmel
Ein Hochseilgarten am Niederrhein stellt eine Sportanlage unter freiem Himmel dar, dessen Betrieb nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) zulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben. Anders hatte zuvor die 26. Kammer des Gerichts im Einzelfall eines anderen Kletterparks die Betriebsuntersagung für rechtmäßig erachtet.
Freizeitdomizil Entenfangsee muss vorerst Betrieb nicht einstellen
Das Oberverwaltungsgericht hat einem Eilantrag der Betreiberin des Freizeitdomizils Entenfangsee in Mülheim an der Ruhr stattgegeben. Sie hatte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Mülheim an der Ruhr gewandt, mit der ihr die Einstellung der Nutzung der gesamten Freizeitanlage aufgegeben worden war. Hierzu sollte auch gehören, das Verlassen der Anlage durch alle Nutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten sicherzustellen.
Anspruch des Wohnungseigentümers auf Absage der Eigentümerversammlung wegen befürchteter Unzulässigkeit wegen Corona
Besteht die Gefahr, dass durch eine Eigentümerversammlung gegen die Coronaschutzverordnung verstoßen wird, so steht dem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Absage der Versammlung zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
BVerfG erklärt Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") für nichtig
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Die Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Angabe einer persönlichen Adresse bestehen
Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit zwei Klagen des Bundesinnenministeriums (BMI) gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stattgegeben.
Nicht sichtbare Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr stellt kein Erdrutsch dar
Nicht sichtbare Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr stellt kein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung dar. Dies hat das Landgericht Bamberg entschieden.
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