Eigenbedarfskündigung: Bundesgerichtshof mahnt sorgfältige Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel an
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zu der Frage präzisiert, wann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen kann (§ 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
MS-Patient hat bei möglicher Alternativtherapie keinen Anspruch auf Versorgung mit medizinischem Cannabis
Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein Patient mit Multipler Sklerose keinen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis hat, wenn es eine Alternativtherapie gibt.
Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu reduzieren
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen ist. Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld.
Besucherin einer Tierfarm hat nach Angriff durch einen freilaufenden Schäferhund Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Augsburg hat der Besucherin einer Tierfarm ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 Euro zu sowie Ersatz des materiellen Schadens zugesprochen, nachdem sie auf dem Gelände von einem Schäferhund angegriffen wurde. Das Gericht verwies darauf, dass das Aufstellen eines Schildes mit dem Hinweis "Durchgang verboten!" nicht ausreichend, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da sich hieraus nicht ergebe, dass mit einem aggressiven Hund zu rechnen sei.
BGH: Möglichkeit eines Mietaufhebungsvertrags trotz bestehenden Untermietverhältnisses
Die Mietvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen Mietaufhebungsvertrag abschließen. Dies gilt auch dann, wenn ein Untermietverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis besteht. Der Mietaufhebungsvertrag ist in diesem Fall nicht sittenwidrig, wenn das Untermietverhältnis gekündigt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bei Unterschreitung der Mindestumsteigezeit durch Verspätung muss Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifen
Wird die Mindestumsteigezeit aufgrund einer Verspätung unterschritten, muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifen. Will sich die Fluggesellschaft wegen der Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen, muss sie darlegen, dass die Beschleunigung unmöglich, unzumutbar oder von vornherein nicht erfolgversprechend war. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
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