Keine Ghetto-Rente für Roma aus Serbien und Mazedonien
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass eine zur Zeit der NS-Besetzung 6-10 Jahre alte Frau keinen Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anerkennung der von ihr behaupteten Beitragszeiten und auf Zahlung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat. Laut einem vom Sozialgericht eingeholten historischen Gutachten gab es keine Ghettos für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien und Mazedonien während der NS-Besatzung.
Krankenkasse muss Kosten für Blutwäsche übernehmen
Gegen schlechte Cholesterinwerte helfen fast immer die richtige Ernährung und die richtigen Medikamente. Bewirken diese Maßnahmen aber nichts mehr, kann in bestimmten Fällen eine Blutwäsche die letzte Rettung sein. Mit den Voraussetzungen dieser ultima ratio musste sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren beschäftigen.
Neue Partnerschaft einer nichtehelichen Mutter führt nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die nichteheliche Mutter nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes verliert, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt.
Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für Angehörige von Rockergruppe nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ein Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für Angehörige von Rockergruppen für rechtmäßig erklärt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die verbotsbegründende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit allein aus der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Rockergruppierungen abgeleitet werden kann, auch wenn die Betroffenen selbst bisher weder strafrechtlich noch waffenrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten sind.
Ausgezogener Ehegatte muss sich nach trennungsbedingter Auflösung der Ehewohnung an Mietkosten beteiligen
Zieht ein Ehegatte aufgrund der Trennung aus der Ehewohnung und verbleibt der andere Ehegatte bis Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung, so muss sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete beteiligen. Jedoch muss sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte eine fiktive Mietersparnis anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
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