Erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch erlöschen
Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
Zweckentfremdungsverbot: Nebenwohnung darf nur eingeschränkt an Feriengäste vermietet werden
Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungsvoraussetzungen sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Fume Event: Flugbegleiterinnen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Kabinenluftkontamination
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass zwei Flugbegleiterinnen kein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber wegen einer Kabinenluftkontamination (sogenanntes fume event bzw. smell event) zusteht.
Polizeibeamter darf wegen erheblicher Straftaten aus dem Dienst entfernt werden
Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Polizeibeamten wegen erheblicher Straftaten im außerdienstlichen Bereich und einer im innerdienstlichen Bereich begangener Straftat aus dem Dienst entfernt.
BGH: Wohnungsmieter steht auch bei Überlassen der Wohnung an Familienangehörige Instandsetzungsanspruch gegen Vermieter zu
Auch wenn ein Wohnungsmieter die Wohnung Familienangehörigen überlassen hat, steht ihm gegen den Vermieter der Anspruch auf Instandsetzung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Denn der Mangelbeseitigungsanspruch knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Rücksichtsloses Überholen: Als Nötigung strafbares Ausbremsen nur bei Absicht des Täters zur Unterbindung der Fortbewegung des Opfers
Eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB kommt bei einem Ausbremsen nur in Betracht, wenn der Täter gerade das Unterbinden der Fortbewegung des Opfers durch seine Fahrweise bezweckt. Dagegen begründet ein bloß rücksichtloses Überholen keine Strafbarkeit wegen Nötigung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
refrago - interessante Rechtsfragen von allgemeinem Interesse verständlich erklärt
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