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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2013
- S 16 P 6795/09 -
Bettlägeriger Pflegebedürftiger hat zur Erleichterung seiner Pflege Anspruch auf ein Spezialpflegebett
Von der Pflegekasse zu gewährende Pflegemittel sollen Pflegeperson physisch und psychisch entlasten und häusliche Pflege ermöglichen
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein bettlägeriger Pflegebedürftiger Anspruch auf ein Spezialpflegebett mit geteilter Seitenstütze hat, wenn seine Pflege dadurch erleichtert wird und kostengünstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
In dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren forderte der schwerstpflegebedürftige Kläger von der
Pflegehilfsmittel sollen zur Erleichterung der Pflege beitragen
Das Sozialgericht Stuttgart hielt diesen Vorteil bei der Pflege für ausreichend und gab der Klage statt. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Pflegekassen ihren Versicherten ein Pflegehilfsmittel - wie das Pflegebett - bereits dann schuldeten, wenn das Mittel dazu beitrage, die Pflege zu erleichtern. Eine deutliche, wesentliche oder erhebliche Verbesserung sei nicht erforderlich. Dies entspreche der gesetzlichen Zielsetzung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die Pflegeperson physisch und psychisch soweit wie möglich zu entlasten, um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 18939
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