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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 29.11.2017
S 13 U 4219/16 -

Skiunfall auf einer Teambildungsfahrt kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Für Unfall­versicherungs­schutz muss Veranstaltung der Förderung des Betriebsklimas und dem Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander dienen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer mehrtägigen vom Arbeitgeber finanzierten und organisierten Reise zur Teambildung nicht als Arbeitsunfall zu werten ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm als Angestellter an einer mehrtägigen Teambildungsfahrt teil und verunfallte beim Skifahren. Er begehrte Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

SG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht Stuttgart sah das Skifahren als unversicherte Tätigkeit an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Gemeinschaftsveranstaltungen, die einen betrieblichen Zweck verfolgen, unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, z.B. wenn sie dazu dienen, das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu fördern. Allerdings muss bei einer solchen versicherten Gemeinschaftsveranstaltung dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen sein. Es genügt nicht, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht. Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht eine Veranstaltung, die mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von der Teilnahme Abstand nehmen wird, oder wenn die Veranstaltung aus sonstigen Gründen so ausgelegt ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der Belegschaft an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will.

Kommunikation und Gemeinsamkeit stehen beim Skifahren nicht im Vordergrund

Vorliegend war nach Ansicht des Gerichts die die Tätigkeit des Skifahrens objektiv nicht geeignet, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Von der Tätigkeit des Skifahrens seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Hinzu komme, dass Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden sei, sodass nach objektiven Kriterien davon auszugehen sei, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen hiervon Abstand nehmen werde. Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft nicht möglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die auch Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 26366 Dokument-Nr. 26366

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