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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2017
S 12 AS 4934/17 ER -

Jobcenter muss Kosten für Schüleraustausch nicht als Bedarf für Bildung und Teilhabe übernehmen

Schüleraustausch stellt keine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dar

Ein Schüleraustausch, bei dem mehrere Schüler einer Jahrgangsstufe für mehrere Tage oder Wochen ins Ausland reisen und der nicht von der Gesamt­lehrer­konferenz mit Einverständnis der Schulkonferenz beschlossen worden ist, stellt keine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dar. Die den betroffenen Schülern entstehenden Aufwendungen müssen daher nicht vom Jobcenter als Bedarf für Bildung und Teilhabe übernommen werden. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten in Höhe von 1.867 Euro für eine zweiwöchige Reise nach China im Rahmen eines Austauschprogramms des von ihr besuchten Gymnasiums durch das Jobcenter.

Reise ohne Beteiligung und Zustimmung der Gesamtlehrer und Schulkonferenz stellt keine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dar

Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden Bedarfe für Bildung bei Schülerinnen und Schülern einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, sofern sie keine Ausbildungsvergütung erhalten, neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs. 1 SGB II). Als ein solcher Bedarf für Bildung werden nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Die Aufwendungen sind vom Grundsicherungsträger danach nur dann zu übernehmen, wenn die Reise im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg stattfindet. Grundsätzlich kann nach dem baden-württembergischen Schulrecht zwar ein Schüleraustausch mit dem Ausland als "außerunterrichtliche Veranstaltung der Schule" und damit als Klassenfahrt durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung des Schüleraustauschs obliegt jedoch der Entscheidung bestimmter Gremien. Insbesondere hat die Gesamtlehrerkonferenz mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der Durchführung der Klassenfahrten zu beraten, wobei in der Klassenpflegschaft über die konkrete Planung beraten wird. Schließlich sind die außerunterrichtlichen Veranstaltungen vom Schulleiter zu genehmigen. Da im vorliegenden Fall die Gesamtlehrerkonferenz und Schulkonferenz nicht einmal mit der Durchführung des Schüleraustauschs überhaupt, also dem "Ob" der Chinareise befasst worden waren, konnte das Gericht nicht feststellen, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handelt. Der Antrag der Antragstellerin wurde daher abgelehnt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 26330 Dokument-Nr. 26330

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Kommentare (2)

 
 
Klopapier schrieb am 21.08.2018

Ok, dieser Beschluß ist fast ein Jahr alt; geschenkt. Vermutlich musste er wie ein guter Käse erst einmal reifen. Womit wir auch beim Thema wären: Das Gremien und Konferenzen bestimmte Dinge beschließen etc. ist ja im Kern nicht zu beanstanden; nur welche Eltern wissen denn, dass sie vor einer "Klassenfahrt" einen notariellen Vollbeweise der Beschlüsse aller beteiligten Gremien einholen müssen um sicher zu sein, dass es sich um eine "Klassenfahrt" handelt? Wurden die Eltern denn seitens der Schule - nachweislich - darauf hingewiesen, dass es sich bei der außerschulischen Aktivität nicht um eine Klassefahrt im rechtlichen Sinne handelt? Na hoffentlich hat sich die Reise wenigstens gelohnt; in China kopieren sie ja gerne Dinge ohne wirklich Ahnung davon zu haben. So wie wir beim Thema Rechtstaat. Solche ranzigen Entscheidungen stinken zum Himmel...

feo antwortete am 21.08.2018

So ein Schüleraustausch, insbesondere mit China ist nicht von heut auf morgen anberaumt, da ist eine Klärung der Kostenübernahme in Ruhe möglich und muss nicht im Eilverfahren erzwungen werden. Und da wäre auch rechtzeitig klar geworden, dass es sich nicht um eine Klassenfahrt handelt, wie man auf die Idee kommen kann, ist mir eh ein Rätsel. Im Übrigen empfehle ich einen Schülerjob!

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