wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 17.02.2016
S 1 AL 63/15 -

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach befristeter Beschäftigung unzulässig

Kündigung eines unbefristeten Arbeits­verhältnisses zu Gunsten eines befristeten Arbeitsvertrages bei deutlich attraktiveren Arbeitsbedingungen gerechtfertigt

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit einem gelernten Mauerer, der zuvor in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, zu Unrecht die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG I) im Anschluss an eine darauffolgende befristete Beschäftigung verweigert hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Maurer bei einem ca. 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte der Kläger und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst 2 Monate befristet gewesen. Danach meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Bundesagentur für Arbeit setzt zwölfwöchige Sperrzeit fest

Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von ALG I. Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeitslosigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt.

Kläger hält Sperrzeitentscheidung für unzulässig

Gegen die Sperrzeitentscheidung erhob der Mann Klage und begründete diese damit, dass er die unbefristete Arbeitsstelle aufgegeben habe, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten, wodurch er in erheblichem Umfang Fahrtkosten einsparen konnte. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.

SG: Kläger hatte berechtigtes Interesse an Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Das Sozialgericht Speyer gab der Klage statt. Die Bundesagentur für Arbeit habe zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigert. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gehabt. Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen.

Interesse des Klägers an Wechsel in unbefristeten Vertrag überwog Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Kläger habe durch Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren Nettoarbeitsentgelt geführt habe. Zudem habe der Arbeitgeber des befristeten Arbeitsverhältnisses auch einen um ca. 20 % höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeitsbedingungen in dem befristeten Arbeitsverhältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis, sodass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses überwiege.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2016
Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22258 Dokument-Nr. 22258

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22258

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung