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Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.01.2010
S 6 P 202/09 ER -

SG Münster: Ergebnisse einer Qualitätsprüfung in Pflegeheim dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Veröffentlichungen beruhen auf unsicheren Tatsachengrundlagen und stellen Wettbewerbsnachteil dar

Eine Pflegeeinrichtung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern. Dies entschied das Sozialgericht Münster.

Die Pflegeeinrichtung, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung mit der Gesamtnote "mangelhaft" im Qualitätsbereich "Pflege und medizinische Versorgung" gewandt.

Eingriff in Grundrecht der Berufsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise

Eine Veröffentlichung der Note "mangelhaft" im Internet lasse erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch, so das Sozialgericht Münster, sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.

Veröffentlichung der Ergebnisse bis zur Hauptversammlung untersagt

Das Gericht hat auf den Antrag eines Pflegeheimes aus Münster die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.

Zum Hintergrund der Transparenzberichte

Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form so genannter Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Transparenzberichte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2010
Quelle: ra-online, SG Münster

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Dokument-Nr.: 9080 Dokument-Nr. 9080

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